Gefährdungsbeurteilung muss auch die psychischen Belastungen berücksichtigen!

[05.06.2015] Seit Oktober 2013 sind im Arbeitsschutzgesetz auch die psychischen Belastungen verankert. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind Sie als Arbeitgeber seither verpflichtet, nicht nur die körperlichen Belastungen durch Gefahrstoffe, Elektrik, usw. zu beurteilen, sondern auch die psychischen Belastungen, wie sie z.B. durch schwierige Kundenkontakte, Zeitdruck, ständige Unterbrechungen, kurzfristige Einsatzplanungen oder ungünstige Arbeitszeiten entstehen können.

Die entsprechenden Beurteilungen wie auch die Maßnahmen bzw. die Überprüfung der Wirksamkeit der eingeleiteten Maßnahmen müssen Sie – auch wenn Sie nur wenige Mitarbeiter beschäftigt haben – schriftlich dokumentieren. Das Gewerbeaufsichtsamt lässt sich diese in der Regel bei Kontrollen vorlegen.

Vorschriften, wie die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen durchzuführen ist, gibt es nicht. Wichtig ist nur, dass sie nachvollziehbar durchgeführt wird. Mitglieder des Tankstellengewerbes Bayern finden hier einen entsprechenden Handlungsleitfaden sowie hilfreiche Listen zur  Durchführung der Beurteilung.

Letzte Änderung: 05.06.2015Webcode: 0097478