Kassenpacht

[09.05.2016] Mit Urteil vom 17.11.2016 (Aktenzeichen VII ZR 6/16) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Kassensystem für einen Tankstellenbetreiber kostenlos zu Verfügung zu stellen ist, soweit Preisdaten damit übermittelt werden. Denn hierbei handelt es sich um erforderliche Unterlagen im Sinne des §86a Abs. 1 HGB.

Aus diesem Urteil lässt sich jedoch keine vollkommene Kostenfreiheit für die Anmietung des Kassensystems ableiten. Denn diese bezieht sich nur auf die Funktion des Kassensystems zur Übermittlung von Preisdaten, die als „erforderliche Unterlagen“ im Sinne des §86a Abs. 1 HGB einzustufen sind. Dient das Kassensystem auch für weitere Aufgaben, werden die Daten beispielsweise zur Erstellung der Steuererklärung verwendet, so kann dieser Anteil kostenpflichtig in Rechnung gestellt werden.

Wie dieser kostenpflichtige Anteil genau zu ermitteln ist, hierzu macht der BGH keine Angaben. Schlussendlich kommt es auf das Verhältnis der Aufgaben an, die mit dem Kassensystem im Rahmen der Vermittlungs- und Abschlusstätigkeit als Handelsvertreter erfüllt werden und die in engem Bezug zum Handelsprodukt stehen, sowie diejenigen Aufgaben, die der Handelsvertreter für seine Tätigkeit als selbständiger Gewerbetreibender benötigt.

 

 

 

Letzte Änderung: 15.06.2023Webcode: 0106045