Lebensretter Rettungsgasse

Bei einem Stau auf mehrspurigen Straßen ist man verpflichtet, die Rettungsgasse zu bilden. Foto: Jacques Tarnero/hutterstock

Bonn. Man hört es immer wieder in Verkehrsfunk bei Staumeldungen: "Bilden Sie bitte eine Rettungsgasse!" Auch wenn dieser Lebensretter in aller Munde ist, sind viele Autofahrer unsicher, wie genau man eine Rettungsgasse bildet.

Mit der Rettungsgasse sollen Rettungsfahrzeuge wie Polizei, Notarzt oder Feuerwehr aber auch Abschleppfahrzeuge schneller an Unfallstellen gelangen. Die Rettungsgasse hilft somit, Leben zu retten.

Die Straßenverkehrsordnung regelt in § 11 Abs. 2 StVO: "Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden."

Das heißt für alle Verkehrsteilnehmer: Bei einem Stau auf mehrspurigen Straßen ist man verpflichtet, die Rettungsgasse zu bilden.

Wie bildet man eine Rettungsgasse?

Auch das regelt der § 11 der Straßenverkehrsordnung: Fährt man auf dem linken Fahrstreifen, so weicht man nach links aus. Ist man auf den übrigen Fahrstreifen unterwegs, zieht man nach rechts. Dies gilt unabhängig davon wie viele Fahrstreifen vorhanden sind. Die Einsatzkräfte können dann in der zwischen den Spuren gebildeten Gasse passieren. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Seitenstreifen befahrbar bleiben muss.

Das Prinzip kann man sich ganz einfach mit der "Rechte-Hand-Regel" merken: Die Lücke zwischen Daumen und Zeigefinger stellt die Rettungsgasse dar. Der Daumen ist die linke Spur, und alle anderen Finger symbolisieren die weiteren Spuren.

Die Rettungsgasse muss bei Bedarf auf jeder Fahrbahn gebildet werden, egal ob Autobahn, Bundesstraße, Landstraße oder Kreisstraße.

Gasse schon bei stockendem Verkehr bilden

Schon bei stockendem Verkehr sollte man sich entsprechend seiner Fahrspur nach links oder rechts für eine Rettungsgasse orientieren. Denn sobald die Fahrzeuge stehen, ist es fast unmöglich, eine geeignete Gasse zu bilden. Die Fahrzeuge sollten dabei geradestehen, um die Durchfahrt der Einsatzfahrzeuge nicht zu behindern.

Die Rettungsgasse muss offenbleiben, bis sich der Stau endgültig auflöst. Es könnten immer wieder weitere Einsatzfahrzeuge folgen.

Bußgelder drohen, wenn man sich nicht an die Regel hält

Wer nicht pflichtgemäß eine Rettungsgasse bildet, wird seit dem Oktober 2017 härter bestraft. Dabei sieht der Bußgeldkatalog ein Bußgeld von 200 Euro vor, zudem zwei Punkte in Flensburg. Bei Behinderung oder Gefährdung erhöht sich das Bußgeld auf 240 beziehungsweise 280, bei einem Unfall auf 320 Euro. Hinzu kommen jeweils zwei Punkte und in den letzten drei Fällen auch ein Monat Fahrverbot.

Gibt es Sonderregelungen für Motorräder?

Die Rettungsgasse ist von allen Verkehrsteilnehmern freizuhalten. Die Gasse ist ausschließlich für Einsatzfahrzeuge gedacht. Das gilt auch für Motorradfahrer. Befahren sie trotzdem eine Rettungsgasse, um schneller voranzukommen, gilt dies als Rechtsüberholen und wird mindestens mit einer Geldbuße von 100 Euro und einem Punkt in Flensburg bestraft. 

Letzte Änderung: 13.08.2019Webcode: 0125678