AU trotz Steuerbefreiung

Grüne Buchstaben auf weißem Grund steht bei Kfz-Kennzeichen für Steuerbefreiung. Warum 1956 vom Bundesfinanzministerium unter ihrem Ressortchef Fritz Schäffer (CSU) gerade diese Farbe gewählt wurde, verliert sich heute im Nebel der Geschichte. Vermutet wird die Assoziation mit der Natur, da die große Zahl land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Mittelpunkt der Subventionsdiskussion auch bei der Kfz-Steuer stand.

Doch nicht alleine die Fahrzeuge dieser beiden Branchen sind berechtigt, Nummerschilder mit grüner Beschriftung sowie grünem umlaufenden Rand zu führen. Was unter das Privileg des steuerbefreiten Autofahrens fällt, regelt das Kraftfahrtzeugsteuergesetz, dessen Ausfertigungsdatum aus dem Jahr 1927 datiert. Unter Paragraph 3 des Gesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 finden sich immerhin 16 Absätze, die die Ausnahmen definieren.

Dazu gehören neben den agrarwirtschaftlichen beispielsweise auch "Fahrzeuge von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für die Zeit, in der sie ausschließlich für humanitäre Hilfsgütertransporte in das Ausland oder für zeitlich damit zusammenhängende Vorbereitungsfahrten verwendet werden", Zugmaschinen, solange sie ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes oder für den Transport von Kranken, Behinderten oder für Milch, Magermilch oder Molke verwendet werden sowie für Fahrzeuge der Straßenreinigung.

Die Liste ließe sich beliebig fortsetzen. Wie immer gibt es aber auch hier Ausnahmen von den Ausnahmeregelungen. So sind zwar unter anderem auch Polizei-, Feuerwehr- und Bundeswehrfahrzeuge sowie diplomatische und konsularische Dienstautos aber auch Linienbusse und Kleinkrafträder von der Kfz-Steuer befreit, doch statt grüner führen sie schwarze Buchstaben und Zahlen auf dem Nummernschild.

Die Systematik der grünen Sonderkennzeichen ist identisch mit der normaler Pkw- und Lkw-Schilder. Nach den ein bis drei Buchstaben für die Kennung der Zulassungsbehörde (Stadt oder Landkreis) schließt sich auf dem vorderen Nummernschild, unterbrochen von dem runden Zulassungssiegel und der darüber befindlichen AU-Plakette die Erkennungsnummer aus maximal zwei Buchstaben gefolgt von einer bis zu vierziffrigen Zahlenreihe an. Auf dem hinteren Kennzeichen klebt die obligatorische HU-Plakette. Übrigens: Gebühren für Zulassung, HU und AU müssen Halter von Fahrzeugen mit grünem Kennzeichen trotz Steuerbefreiung zahlen.