Kundenrechte bei Neuwagen-Lieferung
[22.10.2009]
Dass es bei den Auslieferungen des langersehnten Neuwagens immer wieder zu Wartezeiten kommt, ist teilweise verständlich. Gründe hierfür gibt es genug: Mal sind es fehlende Teile, technische Probleme im Werk oder ein Streik.
Doch dabei ist zu beachten, dass der Kunde diese Wartezeiten nicht klaglos hinnehmen muss.
- Wenn das alte Fahrzeug nach einer festen Lieferzusage verkauft wurde oder den Geist aufgibt, kann der Kunde auf Kosten des Herstellers einen Leihwagen anfordern.
- Ein Ansteigen der Preise berechtigt ihn vom Kaufvertrag zurückzutreten. Preiserhöhungen dürfen nämlich nur weitergereicht werden, wenn dies im Kaufvertrag so vereinbart wurde und zwischen Bestellung und Lieferung mehr als vier Monate liegen.
Es ist jedoch zu beachten, dass der Kunde nicht willkürlich vom Kaufvertrag zurücktreten kann. Vorher muss er den Händler sechs Wochen nach Ablauf der unverbindlichen Lieferfrist schriftlich abmahnen und eine Frist von zwei Wochen setzen.
Wer aber aus Ärger auf den Händler vom Vertrag zurücktreten will, muss sich auf eine Schadenersatzklage des Händlers gefasst machen. Diese wird meist in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises angesetzt. Das können bei einem Kaufpreis von 15.000 Euro stolze 2.250 Euro sein.Auch Krankheit oder Arbeitslosigkeit sind keine Rücktrittsgründe.
Letzte Änderung: 22.01.2015Webcode: 0085613