Das kann kosten: Parken bei Rewe, Aldi & Co.
[12.10.2018] Bonn. Gestern noch war das Parken vor dem Supermarkt kein Problem, heute klebt ein Knöllchen in deftiger Höhe am Auto. Und das nur, weil die Parkscheibe fehlte.
Immer häufiger beauftragen Aldi, Rewe & Co. private Parkplatzwächter, um unerlaubtes oder falsches Parken auf ihrem Gelände zu verhindern. Doch was dürfen die Firmen eigentlich, und worauf müssen Autofahrer achten?
Antworten von Christian Janeczek, Fachanwalt für Verkehrs- und Strafrecht im Deutschen Anwaltverein.
Wollen Supermärkte zusätzlich Geld machen, oder fehlt es tatsächlich an Parkplätzen, die von Dauerparkern belegt werden?
Das Verhalten der Supermärkte ist nachvollziehbar. Parkraum wird gerade in Städten immer knapper und für Supermärkte ist es ärgerlich, wenn Stellplätze belegt werden, die dann für Kunden nicht zur Verfügung stehen.
Da die Bewirtschaftung nicht von den Supermärkten direkt erfolgt, sondern private Dienstleister damit beauftragt werden, erschließt sich für die Supermärkte auch keine neue Einnahmequelle. Sollte ein Kunde mal vergessen haben, die Parkscheibe auszulegen, kann er mit Bon oder Zahlungsnachweis immer noch beweisen, dass er tatsächlich zu dieser Zeit eingekauft hat. Im Regelfall wird dann per Kulanz auf die Forderung verzichtet.
Dürfen private Sicherheitsdienste überhaupt Knöllchen verteilen?
Bei diesen Knöllchen handelt es sich nicht um ein Buß- oder Verwarnungsgeld. Die dürfen tatsächlich nur das Ordnungsamt auf öffentlichem Grund verteilen. Das Supermarktknöllchen ist eine Vertragsstrafe für einen Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen.
Der Besitzer des Parkplatzes darf solche Strafen mittels „Knöllchen“ verfolgen und dies wiederum an einen anderen privaten Dienstleister übertragen.
Die Polizei kann den Halter ausfindig und haftbar machen. Wie gehen die privaten Firmen vor?
Eine Halterabfrage erfolgt mittels Kennzeichen beim Kraftfahrtbundesamt oder örtlichen Fahrzeugregister. Aus dem Fahrzeugregister werden Auskünfte nur dann erteilt, wenn Rechtsansprüche aus verkehrsbezogenem Anlass bestehen – wie ein fehlerhaftes Nutzen eines Parkplatzes. Dann wird der Halter angeschrieben.
Für den Fall, dass dieser im Zweifel gar nicht dort geparkt hat, kann der sich darauf berufen, dass er nicht gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen hat. In der Rechtsprechung ist bislang umstritten und nicht höchstrichterlich geklärt, ob der Halter für den Fahrer gegenüber dem Betreiber des Parkplatzes haftet, wenn er den Fahrer nicht benennt.
Wer bestimmt die Höhe der Parkgebühren, und wo sind da Grenzen gesetzt?
Die Höhe der Vertragsstrafe bestimmt der Betreiber. Die Grenze des Zulässigen liegt gegenwärtig bei 30 bis 40 Euro.
Wann darf abgeschleppt werden? Und wer zahlt die Kosten?
Wird gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen, also keine Parkscheibe ausgelegt oder die Höchstparkdauer überschritten, liegt eine sogenannte Besitzstörung vor. Dann darf sofort abgeschleppt werden. Gegenüber dem Abschleppunternehmer haftet zunächst der Auftraggeber der Abschleppmaßnahme, der sich dann beim fehlerhaft Parkenden schadlos halten kann.
In der Praxis tritt der Auftraggeber diesen Schadenersatzanspruch häufig an das Abschleppunternehmen ab, das nur dann das Fahrzeug an den Halter herausgibt, wenn die Abschleppkosten bezahlt wurden.
Was muss überhaupt auf den Parkplatz-Schildern stehen?
Zunächst müssen die Schilder so angebracht werden, dass sie für den durchschnittlichen Nutzer auch wahrnehmbar sind. Ein einzelnes Schild irgendwo in der Ecke reicht nicht aus. Die Kunden müssen auf den ersten Blick erkennen: Das Parken ist nur für sie und mit einer Höchstparkdauer erlaubt.
Details wie die Höhe der Vertragsstrafe können auf einem einzelnen Schild angebracht werden, wenn auf dieses verwiesen wird. Eine Abschleppmaßnahme muss der Parkplatzbetreiber übrigens nicht erst mit einem androhenden Schild ankündigen.
Worauf sollten Autofahrer also achten, um nicht in die Bezahlfalle zu tappen?
Autofahrer, die zum Zeitpunkt des Parkens keine Kunden sind, sollten ihr Fahrzeug hier auch nicht abstellen. Für parkende Kunden gelten die Nutzungsbedingungen, insbesondere für die Höchstparkdauer und das Auslegen der Parkscheibe. Wer das mal vergisst, sollte den Einkaufsbon aufbewahren. So kann er später nachweisen, dass er Kunde war. In der Regel wird dann auf die Vertragsstrafe verzichtet.