Waschen, föhnen, streiten?
[06.12.2018] Bonn. Was mit einem Pflegeauftrag in der Autowaschanlage beginnt, endet manchmal in einem Desaster: Das Auto rollt lädiert aus der Wäsche.
Abgeknickte Antenne, ramponierter Außenspiegel, abgerissener Spoiler oder von Bürsten verursachter Lackschaden – Sachverständige, Rechtsanwälte und Gerichte haben so einiges zu tun.
Christian Janeczek, Fachanwalt für Verkehrs- und Strafrecht im Deutschen Anwaltverein, gibt Antworten auf häufige Fragen:
Worum geht es bei den Streitigkeiten?
Zuerst einmal um die Frage, ob der Schaden überhaupt in der Waschanlage entstanden ist oder schon vorher da war. Und auch wenn das Auto vorher unbeschädigt war, weist der Betreiber oft jegliche Schuld von sich.
Wer trägt die Beweislast?
Der Autobesitzer. Er muss nachweisen, dass der Schaden in der Waschanlage entstanden ist. Der Betreiber sieht sich dann einem vermutetem Verschulden gegenüber. Jetzt ist es an ihm, seine Unschuld zu beweisen.
Gibt es Schäden, die besonders im Winter auftreten?
Bei Anlagen ohne Vorwäsche kann es passieren, dass die Bürsten aufgrund der Salz- und Dreckreste auf dem Auto feine Lackkratzer hinterlassen.
Im Winter auch oft Klagepunkt: Fahrzeuge, die aus der Wäsche kommen, sind oft nicht trocken und bilden kleine Pfützen, die schnell überfrieren. Autofahrer können darauf ausrutschen. Hier muss der Betreiber der Glatteisbildung vorbeugen.
Welche Tücken lauern auf dem Schleppband, wo der Autofahrer doch eigentlich nichts tut?
Das Schleppband funktioniert in der Regel problemlos, solange das Auto auch durchgängig rollt. Das setzt voraus: Der Fahrer hat keinen Gang eingelegt, bei Automatik-Fahrzeugen auf neutral gestellt und die Handbremse gelöst.
Problematisch wird es, wenn der Fahrer bremst, weil er beispielsweise befürchtet, dass der Trockner nicht rechtzeitig hochfährt. Dann kann ein nachfolgendes Fahrzeug auffahren (BGH, AZ: VII ZR 251/17).
Auf welche Regeln muss der Betreiber wo hinweisen? Das Kleingedruckte liest doch niemand komplett.
Richtig. Im genannten Fall hat der für das Werkvertragsrecht zuständige Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) darauf hingewiesen, dass der Waschanlagenbetreiber verpflichtet ist, „die Benutzer der Anlage in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren“.
Der Verweis auf die AGB allein reicht nicht aus. Die Kunden müssen auffällig mit einem großen Schild auf Regeln wie „Gang raus oder Getriebe auf neutral, nicht bremsen!“ aufmerksam gemacht werden.
Sind Klauseln, die die Haftung für außen am Fahrzeug angebrachte Teile wie Spiegel oder Antennen ausschließen, gültig?
Nein, solche Klauseln sind unwirksam, entschied der BGH (AZ: X ZR 133/03). Die Benutzer von Waschanlagen können „berechtigterweise eine Reinigung ihrer Fahrzeuge ohne Beschädigung erwarten“.
Mit diesen Freizeichnungsklauseln würden die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe stellte klar, dass sich ein Waschanlagenbetreiber nicht einfach per Haftungsausschluss in den AGB vor Schadenersatzanforderungen der Anlagennutzer schützen kann (AZ: 9 U 29/14).
Was tun bei einem Schaden?
Schäden sollten fotografiert, gemeldet und schriftlich dokumentiert werden. Der Betreiber ist bei abgebrochenen Teilen aufgefordert, die Anlage sofort auszuschalten und gemeinsam mit dem Autofahrer nach den beschädigten Teilen zu suchen. Auch sie werden fotografiert.
Wer zahlt für selbstverschuldete Schäden?
Bei Schäden, die ein Fahrzeug in der Waschanlage verursacht, muss die Kfz-Haftpflichtversicherung eingeschaltet werden. Mängel am Fahrzeug zahlt die Vollkaskoversicherung. Glasteile, aber auch Kunststoffscheinwerfer sind ein Fall für die Teilkaskoversicherung.