Grundregeln unserer Arbeit

[10.09.2009] 

Das Kraftfahrzeuggewerbe Bayern hat sich für seine Arbeit folgende Grundregeln gegeben:

1. Wir sind ein Branchenverband.
Das Kraftfahrzeuggewerbe Bayern ist Interessenvertreter und Dienstleister für das gesamte Kfz-Gewerbe in Bayern. Richtschnur seiner Politik und seines Handelns ist das Gesamtinteresse des Kfz-Gewerbes. Partikularinteressen müssen sich daran messen lassen, ob sie mit dem Gesamtinteresse in Einklang stehen oder ihm zumindest nicht zuwiderlaufen.

2. Wir positionieren uns zu Branchenthemen.
In allen grundlegenden Fragen des Kfz-Gewerbes ist das Kraftfahrzeuggewerbe Bayern erster Ansprechpartner für Politik, Behörden, Medien und andere Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr sowie deren Interessenvertreter. Um unsere Glaubwürdigkeit und Akzeptanz zu wahren, nehmen wir zu den grundlegenden Themen der Branche Stellung. Auch bei intern kontrovers diskutierten Themen ist Schweigen grundsätzlich keine Alternative.

3. Das Kraftfahrzeuggewerbe Bayern setzt sich für die Wahrung der unternehmerischen Freiheit der Mitgliedsbetriebe ein.
Die Verbandsorganisation wird getragen von selbständigen Unternehmen. Die Wahrung und Verteidigung ihrer unternehmerischen Freiheit gegenüber dem Staat, gegenüber den Herstellern und Importeuren, aber auch im Wettbewerb untereinander, ist ein Kernpunkt der Verbandsarbeit. Im Zweifel plädiert das Kraftfahrzeuggewerbe Bayern stets für die Handlungsfreiheit der Betriebe und gegen Zwang und Gängelung.

4. Geltendes Recht muss eingefordert werden.
Wir setzen uns dafür ein, dass geltende Rechtsvorschriften - so z.B. die Regelungen der GVO oder des Wettbewerbsrechts - von allen gleichermaßen befolgt werden. Dies gilt auch dann, wenn Rechtsverletzungen von Mitgliedern der Verbandsorganisation begangen oder gutgeheißen werden sollten. Jede andere Vorgehensweise wäre für einen seriösen Verband inakzeptabel.

5. Mehrheitsentscheidungen  sind zu akzeptieren.
Der Meinungsbildungsprozess im Kraftfahrzeuggewerbe Bayern folgt demokratischen Grundregeln. Danach geschieht im Regelfall, was die (einfache oder ggf. gemäß Satzung qualifizierte) Mehrheit beschließt. Minderheiten müssen dies respektieren und auf Veränderungen durch interne Überzeugungsarbeit hinwirken.

6. Ausnahmsweise kann eine Konsensentscheidung erforderlich sein.
Bei einer Frage, die für eine Minderheit innerhalb der Verbandsorganisation von existentieller Bedeutung ist, kann es für die betroffene Minderheit unzumutbar sein, sich dem Willen der Mehrheit zu unterwerfen. Über eine solche Frage sollte ausnahmsweise nur im Konsens mit der betroffenen Minderheit entschieden werden.

Letzte Änderung: 22.02.2010Webcode: 0031127