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Vom neuen Provisionsmodell von ARAL profitiert nur die Mineralölwirtschaft!
Tankstellengewerbe Bayern sieht keine Verbesserungen für Tankstellenbetreiber
Zu dem geplanten neuen Provisionsmodell der ARAL bei Ihren Tankstellen erklärt der Vorsitzende des Tankstellengewerbes Bayern Günter Friedl: „So verlockend das Angebot höherer Provisionen für die Tankstellenbetreiber wäre, ist das geplante neue Modell der ARAL eine Mogelpackung, die keinen Erfolg haben wird. ARAL versucht mit dem neuen System die Margeneinbußen bei Preissenkungen teilweise hin zu den Tankstellenbetreibern zu verlagern: Nach den bekanntgewordenen ARAL-Vorstellungen legt der Konzern täglich einen Referenzpreis fest. Verkaufen Tankstellenbetreiber den Kraftstoff teurer, sollen sie 2,4 Cent statt 1,2 Cent Provision pro Liter erhalten; müssen sie den Kraftstoff billiger verkaufen, weil sich der gewünschte Preis am Markt nicht erzielen lässt, muss der Tankstellenbetreiber einen Abschlag bei seiner schon mageren Provision hinnehmen und dies bei einem durchschnittlichen jährlichen Pächtereinkommen von zuletzt 32.800 Euro vor Steuern.“
Ein weiteres Risiko des Absinkens von Einkommen kann von den Tankstellenbetreibern nicht mehr getragen werden. Auch ist es keineswegs überzeugend, dass eine solche Provisionsregelung zu weniger Bewegung beim Benzinpreis führen würde. „Warum sollte sich dadurch der nach Auskunft der Mineralölgesellschaften bestehende intensive Wettbewerb denn verändern“, fragt Friedl.
Zwar ist erfreulich, dass ARAL anscheinend nun erkennt, dass man mit den gegenwärtigen niedrigen Provisionen für Pächter keine Tankstelle mehr wirtschaftlich betreiben kann, doch geht man bei ARAL einen falschen Weg.
Das Tankstellengewerbe Bayern kämpft seit langem im Bundeswirtschaftsministerium dafür, dass von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit Mindestbedingungen für Tankstellenbetreiber festzusetzen endlich Gebrauch gemacht wird und so ein vernünftiges Einkommen der Tankstellenbetreiber gesichert werden kann. „Lieber sollten wir unsere Tankstellenbetreiber fördern als die Einkommen der Mineralölkonzerne. Leider sieht man aber im Bundeswirtschaftsministerium nur die Berufsgruppen der Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten und Ärzte als schützenswert an, erlässt für diese eigene Honorarordnungen und vergisst die Tankstellenbetreiber, die unfreiwillig jährlich rund 40 Milliarden Euro an Steuern für den Staat eintreiben müssen“, bedauert Friedl.
Gehört der Kauf eines Schokoriegels oder einer Flasche Mineralwasser an bayerischen Tankstellen bald der Vergangenheit an?
München. Das Tankstellengewerbe Bayern widerspricht Kommunen im Freistaat, die aktuell versuchen, den Verkauf von Reiseproviant wie Schokoriegel oder Mineralwasser außerhalb der Ladenöffnungszeiten an Nichtautofahrer zu verbieten. Günter Friedl, Vorsitzender des Tankstellengewerbes Bayern: „Die Auswirkungen dieser Regelung wären für den Tankstellenbetreiber dramatisch, sollten wir den Shop-Verkauf ab 20:00 Uhr tatsächlich einstellen müssen. Zur Klarstellung - es geht nicht um Alkohol, sondern um sämtliche Shop-Artikel!“
In einigen Gemeinden Bayerns wird der Verkauf außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten an Nicht-Autofahrer untersagt. Hintergrund ist ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, welches über einen Fall in Rheinland-Pfalz entschieden hat.
Friedl: „Die Reaktionen der Kundschaft in den Tankstellen zeigt, dass dieses Vorgehen von der Bevölkerung in der überwiegenden Mehrheit mit Befremden und Unverständnis aufgenommen wird. Ebenso bereitet die Umsetzung dieser Regelung große Probleme: Dem Tankstellenbetreiber wird hiernach die Pflicht auferlegt, bei jedem Verkauf von Reisebedarf explizit zu prüfen, ob der Kunde auch tatsächlich Reisender ist, also Kfz-Fahrer oder Mitfahrer. Fußgänger oder Radfahrer dürfen ausdrücklich keine Waren mehr kaufen!“
Eine solche Regelung ist in der Praxis kaum durchführbar. So sind vom Kassenraum in der Regel die Zufahrtsbereiche nur schwer zu übersehen, so dass eine Überprüfung, wer mit dem Fahrzeug oder zu Fuß da ist, kaum möglich ist. Dies gilt umso mehr, da durch den ständigen Kostendruck meist nur begrenzt Personal zur Verfügung steht, vor allem in den Nachtzeiten. Selbst ein einfaches Nachfragen beim Kunden kann zu keiner ordentlichen und korrekten Überprüfung führen, so dass die Kontrollpflicht des Tankstellenbetreibers zum Scheitern verurteilt ist.
Im Übrigen halten wir, so Friedl, die Auslegung des in Bayern weiterhin geltenden Bundes-Ladenschlussgesetzes in Anlehnung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts für rechtlich bedenklich.
Die Regelungen des Ladenschlussgesetzes in Bayern sind nicht identisch mit dem Ladenöffnungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz. So ist im rheinland-pfälzischen Ladenöffnungsgesetz niemals die Rede von Reisenden, so dass das Bundesverwaltungsgericht sich bei der Definition des Reisenden stets auf die Auslegung des Begriffs Reisebedarf stützen musste und durchaus nachvollziehbar hieraus den Begriff des Reisenden als Pkw-Fahrer und Mitfahrer interpretierte.
Während in Rheinland-Pfalz der Begriff des Reisenden auf der Grundlage des Reisebedarfs interpretiert werden musste, machte sich der Gesetzgeber bei der Schaffung des Bundes-Ladenschlussgesetzes die Mühe, zwischen den einzelnen Empfängerkreisen zu unterscheiden. Der Begriff Reisebedarf dient hier lediglich der Definition eines begrenzten Warensortiments, nicht jedoch der Zuordnung eines Empfängerkreises.
Beim Bundes-Ladenschlussgesetz in Bayern wird bei den Ausnahmeregelungen für Tankstellen, Bahnhöfe und Flughäfen ausdrücklich zwischen Reisenden, Berufspendlern und anderen Personen differenziert. Im Rückschluss ergibt sich hieraus, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Regelung des Verkaufs von Reisebedarf explizit zwischen den einzelnen Käufergruppen differenzieren wollte. § 6 LadSchlG gestattet hiernach während der Ladenschlusszeiten den Verkauf von Reisebedarf an Tankstellen ohne Einschränkung des Kundenkreises, wohingegen in § 8 und § 9 LadSchlG zwischen Verkauf von Reisebedarf in Bahnhöfen an Reisende bzw. Berufspendler und andere Reisende und an Flughäfen an Reisende und bei internationalen Flughäfen zwischen Reisenden und auch anderen Personen als Reisenden unterschieden wird.
Friedl: „Da sich der Gesetzgeber bei Tankstellen im Gegensatz zu Bahnhöfen und Flughäfen auf den Reisebedarf begrenzt, also keine Einschränkung hinsichtlich des Kundenkreises vornimmt, kann davon ausgegangen werden, dass bereits der Gesetzgeber erkannt hat, dass Tankstellen nicht kontrollieren können, wer Reisender ist und wer nicht. Daher sehen wir die Anweisung der Kommunen als falsch an und werden uns dagegen wehren!“
Ob eine Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf das in Bayern geltende Bundes-Ladenschlussgesetz einer gerichtlichen Überprüfung standhalten wird, steht somit in Frage. Vielmehr scheint es, dass das für Rheinland-Pfalz ergangene Urteil aufgrund der unterschiedlichen Gesetzestexte auf Bayern nicht übertragbar und deshalb rechtlich bedenklich ist. Das Tankstellengewerbe Bayern lässt dies aktuell durch eine Anwaltskanzlei prüfen.
Die Mitglieder des Tankstellengewerbes Bayern finden hier ein Musterschreiben an die Kommunen, falls bei Ihnen die Stadt entsprechende Anordnungen erlässt!
Tankstellengewerbe Bayern zu E 10
München. Das Tankstellengewerbe Bayern fordert die Mineralölgesellschaften auf, nun sehr schnell E 10 an allen Tankstellen zur Verfügung zu stellen: „Nach dem Benzingipfel ist klar, dass der Kraftstoff E 10 kommen soll. Nun ist es wichtig, dass dieser möglichst schnell flächendeckend eingeführt wird, um Wettbewerbsverzerrungen für Tankstellenbetreiber zu vermeiden. Jene Tankstellen, die bereits umgestellt sind, haben aktuell massive Wettbewerbsnachteile gegenüber den noch nicht mit E 10 belieferten Tankstellen, da diese von den verunsicherten Autofahrern gemieden werden“ widerspricht Uwe Trautmann, Sprecher des Tankstellengewerbes Bayern, Plänen des Bundeswirtschaftsministers Brüderle, eine ‚Atempause‘ bei der Einführung von E 10 zu machen. Auf Grund der starken Zurückhaltung der Autofahrer bei E 10 hätten die betroffenen Tankstellenbetreiber massive Umsatzeinbrüche auch im Shopgeschäft zu verzeichnen, die nicht hingenommen werden könnten, beschreibt Trautmann die Situation an den Tankstellen. Hier seien die Mineralölgesellschaften gegenüber den Tankstellenbetreibern in der Pflicht!
Das Tankstellengewerbe Bayern stellt seinen Mitgliedern die notwendigen Unterlagen zur Beratung der Autofahrer und Autofahrerinnen in Sachen E 10 zur Verfügung: „Wir empfehlen den Tankstellenbetreibern, die entsprechenden Verträglichkeitslisten an ihren Stationen bereit zu halten, um den Kunden zu beraten. Es ist aber auch klar, dass eine verbindliche Auskunft allein die Autohersteller geben können. Tankstellenbetreiber können hier nur Informationen aus zweiter Hand weitergeben. Wir hoffen, dass es den Akteuren der E 10-Einführung - Automobilhersteller, Mineralölwirtschaft und Politik - bald gelingt, das notwendige Vertrauen in den neuen Kraftstoff herzustellen“, so Trautmann abschließend.
Verträgt Ihr Auto E 10: Hier finden Sie eine Antwort!






